Travemünder Tennis- und Hockeyclub e.V.

Satzung

S a t z u n g

des

Travemünder Tennis- und Hockey Club e. V.

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Travemünder Tennis- und Hockey-Club e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck-Travemünde und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein und in dessen Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Die Satzungen und Ordnungen des Landessportverbandes und der Fachverbände werden anerkannt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Tennis- und Hockeysports und andere Sportarten. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, die Durchführung des Spielbetriebes und die Förderung sportlicher Leistungen. Der Verein verfolgt den Zweck und die Aufgabe, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Tätigkeiten im Sinne der §§ 51 ff der AO auszuüben.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und sonstige Zuwendungen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereins über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3

Vereinsfarben und Gliederung

Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß-Rot.

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilungen.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 Der Verein besteht aus

1.    volljährigen, aktiven Mitgliedern

2.    volljährigen, passiven Mitgliedern

3.    fördernden Mitgliedern

4.    Ehrenmitgliedern

5.    jugendlichen Mitgliedern, die nach Erreichen der    Volljährigkeit   als aktive Mitglieder weitergeführt werden.

 

 

§ 5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a.    Austritt

b.    Ausschluss

c.    Versterben

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.

 

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

a.    wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b.    wegen Zahlungsrückstandes von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c.    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens,

d.    wegen unehrenhafter Handlungen.

 

Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

 

Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der

Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig.

Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen.

Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

 

 

§ 6

Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

Die Mitglieder haben die Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a.    die Mitgliederversammlung

b.    der Vorstand

c.    der Ehrenrat

 

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins  ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

 

a.    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b.    Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

c.    Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d.    Wahl der Kassenprüfer,

e.    Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

f.     Genehmigung des Haushaltsplanes,

g.    Satzungsänderungen,

h.    Beschlussfassung über Anträge,

i.      Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,

j.      Ernennung von Ehrenmitgliedern,

k.    Auflösung des Vereins.

 

Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird von dem Vorsitzenden einberufen.

Mit der Einberufung der Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

a)    der Vorstand beschließt oder

b)    20 vom Hundert der volljährigen Mitglieder beantragen.

 

 

Die Hauptversammlung und eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 vom Hundert der Anwesenden beantragt wird.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Anträge können sowohl von jedem volljährigen Mitglied als auch vom Vorstand gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

Über andere Anträge kann in der Hauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand eingegangen sind.

Später eingehende Anträge dürfen in der Versammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird.

Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

 

§ 9

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Das Stimm- und Wahlrecht besitzen alle volljährigen Mitglieder.

Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

§ 10

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a.    dem Vorsitzenden,

b.    dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c.    dem Schatzmeister,

d.    dem Sportwart der Abteilung Tennis,

e.    dem Sportwart der Abteilung Hockey,

f.     dem Sportwart der Abteilung Tischtennis,

g.    dem Sportwart der Abteilung Badminton,

h.    dem Jugendwart der Abteilung Tennis,

i.      dem Jugendwart der Abteilung Hockey,

j.      dem Jugendwart der Abteilung Tischtennis,

k.    dem Jugendwart der Abteilung Badminton,

l.      dem Schriftwart,

m.   zwei Beisitzern.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

1.    der Vorsitzende

2.    der stellvertretende Vorsitzende

3.    der Schatzmeister

 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorsitzende leitet jede Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

 § 11

Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Der Ehrenrat wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

 

Der Ehrenrat entscheidet endgültig über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes.

 

Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Das älteste anwesende Ehrenratsmitglied führt den Vorsitz in der Sitzung des Ehrenrates.

 

In eigener Angelegenheit ist ein Mitglied des Ehrenrates nicht berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Entscheidungen des Ehrenrates werden mit Stimmenmehrheit getroffen und sind den beteiligten Personen schriftlich bekanntzugeben.

 

§ 12

Ehrenmitglieder und Ehrungen

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Mitglieder des Vereins mit der Ehrennadel in Silber und Gold auszuzeichnen.

Die Ehrennadel in Gold kann nur erhalten, wer bereits mit der Ehrennadel in Silber ausgezeichnet wurde.

 

§ 13

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 14

Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form vom 25. April 1986 von der Hauptversammlung des Travemünder Tennis- und Hockey-Clubs beschlossen worden.

 

 

 

J u g e n d o r d n u n g

des

Travemünder Tennis- und Hockey Club e. V.

 

§ 1

Die Interessen der jugendlichen Mitglieder des Vereins (bis zum Erreichen der Volljährigkeit) werden in den jeweiligen Abteilungen von den Jugendwarten übernommen.

 

§ 2

In den Abteilungen soll mindestens einmal im Jahr eine Jugendversammlung stattfinden, in der alle den Jugendbereich betreffenden Angelegenheiten und Fragen erörtert werden sollen.

 

In der Jugendversammlung hat jedes jugendliche Mitglied das Recht, sich zu Wort zu melden und Anträge zu stellen.

 

Der jeweiligen Jugendversammlung steht auch das Vorschlagsrecht an die Hauptversammlung für die Wahl des jeweiligen Abteilungsjugendwartes zu. Über diesbezügliche Wahlvorschläge ist in der Jugendversammlung abzustimmen.

 

Die Leitung der Jugendversammlung liegt in den Händen des jeweiligen Abteilungsjugendwartes.

 

§ 3

Die Jugendordnung ist vom Vorstand des TTHC in seiner Sitzung vom 25. April 1986 beschlossen worden.

 


 

Hier können Sie unsere Satzung herunterladen und bequem offline ansehen.

TTHC S a t z u n g – 2017 (als pdf zum Download)

 


Beitragsordnung Tennis und Hockey

(ab dem 09. März 2020) Tennis Hockey in mehr als einer Abteilung
Kinder und Schüler 105,00 € 80,00 € 140,00 €
Minis (Kinder bis 5 Jahre) 50,00 €
Mitglieder (ordentliche) 250,00 € 200,00 € 310,00 €
a. für das 1. Kind 80,00 € 50,00 € 100,00 €
b. für das 2. Kind 60,00 € 40,00 € 90,00 €
c. für jedes weitere Kind 50,00 € 40,00 € 75,00 €
Lehrlinge und Studenten 150,00 € 140,00 € 190,00 €
Ehepaare/ Partner 375,00 € 280,00 € 435,00 €
Familienbeitrag 390,00 €
Zweitmitgliedschaft 150,00 €
Zweitmitgliedschaft Jugend 65,00 €
Schnuppermitgliedschaft 150,00 €
Fördernde und passive Mitglieder 80,00 € 80,00 €

Tennis-Zweitmitgliedschaft: Es ist mit dem Eintritt und nachfolgend jährlich ein aktueller schriftlichen Nachweis über die Mitgliedschaft des Heimat-Tennisvereins in unserem Büro einzureichen oder dem Mannschaftsführer, Sport- oder Jugendwart zu übergeben.

Tennis-Schnuppermitgliedschaft: Interessierte Erwachsene können innerhalb einer Schnuppermitgliedschaft zu vergünstigten Konditionen Mitglied im TTHC werden. Der Beitrag für eine Schnuppermitgliedschaft beträgt 150,00 €. Hierin sind 180 Minuten Training mit einem unserer Tennistrainer sowie ein Schläger und 4 Bälle enthalten. Wenn der Schläger und die Bälle nicht in Anspruch genommen werden, können die Trainingszeiten nach Wunsch erhöht werden. Die Trainerstunden sind in den ersten drei Monaten der neuen Mitgliedschaft anzutreten, ansonsten verfällt der Anspruch auf die Trainerstunden. Sollte einer weiteren Mitgliedschaft nicht bis zum Ende des dritten Monats der zum Beginn der Mitgliedschaft folgenden Monate widersprochen werden, wird der Inhaber der Schnuppermitgliedschaft im Folgejahr automatisch als ordentliches Mitglied des TTHC übernommen.

Die für die Mitglieder abgeführten Verbandsbeiträge und sonstigen Verbandsumlagen werden zusätzlich berechnet.

Volljährige Mitglieder der Tennisabteilung sind verpflichtet, sechs Stunden im Jahr für den Verein in einem Arbeitseinsatz oder in einer Arbeitsgruppe zu arbeiten, anderenfalls ist zum Jahresende ein Betrag in Höhe von 80,00 € zu zahlen.

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge im Einzelfall auf Antrag zu stunden oder anderweitig festzusetzen.

Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren abgebucht bzw. müssen bis zum 01. März des laufenden Jahres entrichtet werden. Nach diesem Termin ist der TTHC berechtigt, den fälligen Betrag mit einem Aufschlag von 10 % zu erheben. Bei Nichtzahlung ist das Mitglied automatisch vom Spielbetrieb gesperrt und kann in besonderen Fällen ausgeschlossen werden.


Mitglied werden – zum Aufnahme-Antrag